WiEReG

Das Register soll die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bezwecken. Als Grundlage wurde das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)

Für wen gilt es? (auzugsweise)

Kapital- und Personengesellschaften (GmbH, OG, etc.)

Privatstiftungen

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Europäische Genossenschaften

Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen.

Wie gehe ich damit um?

Das WiEReG legte 2018 die Einrichtung einer Datenbank für die Sammlung von Informationen über wirtschaftlich Berechtigte fest.

Die Rechtsträger sind verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen. Damit nicht genug muss eine zumindest jährliche Überprüfung stattfinden.

Das WiEReG verlangt, bei einer jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer festgestellte Änderungen zu melden oder bereits gemeldeten Daten zu bestätigen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, macht sich allenfalls eines Finanzvergehens schuldig.

Unter einem wirtschaftlichen Eigentümer versteht man zusammengefasst eine jede natürliche Person, der eine Gesellschaft letztlich wirtschaftlich zugerechnet werden kann.

WELCHE STRAFEN DROHEN?

Erfolgt eine unzureichende (unvollständige) oder gar keine Meldung, drohen nach der Bundesabgabenordnung hohe Geldstrafen. Diese sind mit bis zu € 200.000,00 angeführt. Aber auch ein Bruchteil davon ist schmerzhaft und vermeidbar.

Unsere Leistung für Sie?

Prüfung der notwendigen Veranlassungen

Erhebung und Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers

Einsichtnahme in das Register

Registerauszüge

jährliche Überprüfung und Veranlassung Ihrer Verpflichtungen


4