Erbunwürdigkeit, Enterbung und Pflichtteilsminderung
Ein kurzer Überblick. Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an.
Was kann man sich darunter vorstellen?
Erblasser können prinzipiell selbst und völlig frei entscheiden, wer als Erbe eingesetzt wird und wer nicht bedacht werden soll. Man kann bis zu gewissen Grenzen jemanden vom Erbe ausschließen.
Es gibt aber eine Schranke zur letzten Möglichkeit: den PFLICHTTEIL.
Nur besondere und drastische Umstände im Familienverband können es auch ohne den bekannten Pflichtteilsverzicht rechtfertigen, potentielle Erben vollständig auszuschließen. Sollen wir helfen?
Enterbung
Ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.
Sie ist nur bei Vorliegen von bestimmten Gründen wirksam.
Kann trotz verfügter Enterbung kein zureichender Enterbungsgrund nachgewiesen werden, ist in der Regel von einem Entzug des gesetzlichen Erbrechts auszugehen. Sodann bleibt aber die Pflichtteilsberechtigung aufrecht.
Enterbungsgründe
Strafbare Handlung gegen den Verstorbenen
Strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft
Vereitelung des letzten Willens
Gröbliche Vernachlässigung von Pflichten
Zufügung schweren seelischen Leides
Strafbare Handlung gegen Angehörige
Ob diese absolut oder relativ wirken und welche Konsequenzen dies hat, erläutern wir Ihnen gerne beim Ersttermin in unserer Kanzlei oder per Besprechung in digitaler Form.
Die Enterbung kann widderrufen und es kann prinzipiell auch verziehen werden.
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