Irrtumseinwand des beklagten Verkäufers beseitigt Gewährleistungspflichten nicht
Wir haben es uns genauer angesehen.
Was sagt der OGH?
Laut OGH behält ein gewährleistungsberechtigter Käufer ein Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung auch dann, wenn vom gewährleistungspflichtigen Verkäufer die Einrede des gemeinsamen Irrtums erhoben wird. Verweigert der zur Gewährleistung verpflichtete Verkäufer die Verbesserung des Mangels, so hat der Käufer die Wahl zwischen Preisminderung und – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt –Wandlung.
Der beklagten Verkäufer wollte mit der Einrede des gemeinsamen Irrtums die gänzliche Vertragsaufhebung mit Wirkung ex tunc und damit eine Klagsabweisung erreichen. Laut OGH blieb die Einrede des gemeinsamen Irrtums allerdings erfolglos, weil sich der ein beklagter Verkäufer ansonsten durch den Irrtumseinwand seinen Gewährleistungspflichten entziehen könnte.
Im Anlassfall stütze sich der beklagte Verkäufer darauf, dass dem Kaufvertrag aufgrund des gemeinsamen Irrtums über die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges die Geschäftsgrundlage entzogen sei und dies die Aufhebung des Kaufvertrages zur Folge hätte.
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