Gemeindehaftung bei Vergewaltigung?
Haftet die Gemeinde bei Vergewaltigung eines Gemeindeorgans?
Vergewaltigungen einer Amtsleiterin durch einen Bürgermeister im Gemeindeamt
Der Oberste Gerichtshof ist der Ansicht, dass aufgrund seiner leitenden Organstellung - als Vorstand des Gemeindeamts - der Bürgermeister auch oberster Verantwortlicher für die Einhaltung der Fürsorgepflicht gegenüber der Amtsleiterin war.
Der Bürgermeister hat durch die im Gemeindeamt und daher im zeitlichen und örtlichen (räumlichen) Zusammenhang mit der Tätigkeit der Klägerin als Amtsleiterin durchgeführten Vergewaltigungen massiv in die körperliche Integrität eingegriffen und dadurch auch gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht als Vorgesetzter verstoßen.
Aus dem Titel des Schadenersatzes (Amtshaftungsbegehren) erhielt die Amtsleiterin als Klägerin unter einem auch Verdienstentgang.
(1 Ob 167/24a)
Vergewaltigungen einer Amtsleiterin durch einen Bürgermeister im Gemeindeamt stehen im ausreichenden inneren und äußeren Zusammenhang mit dem hoheitlichen Aufgabenbereich, nämlich der dem Bürgermeister als Leiter des Gemeindeamts übertragenen Fürsorgepflicht der Gemeinde als Dienstgeberin.
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